Der Bundesgerichtshof hat sich mit den Anforderungen
befasst, die eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung im Zusammenhang
mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen müssen. Eine
schriftliche Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB entfaltet nur
dann eine unmittelbare Bindungswirkung , wenn in ihr konkrete Entscheidungen
des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch
nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.
Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die
Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein
Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Die Anforderungen an die
Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen aber auch nicht überspannt werden.
Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was
er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die
Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält
jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete
Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber
gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die
Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen
erfolgen (BGH, Beschluss vom 06.07.2016, Az.: XII ZB 61/16).
Achtung eine Vielzahl von Patientenverfügungen und
Vorsorgevollmachten müssen aufgrund des vorgenannten Beschlusses des Bundesgerichthofs
erneuert bzw. ergänzt werden.
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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