Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Unterblog der Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal mit aktuellen Urteilen und Rechtsinformationen in Kurzform. Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz veröffentlicht tagesaktuelle Urteile und Rechtsinformationen.
Montag, 8. August 2016
Auffahrunfall – Haftung des Auffahrenden bei plötzlicher Bremsung des Vorausfahrenden
Wer im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, war
in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm. Dafür spricht der Beweis
des ersten Anscheins. Der Anscheinsbeweis wird nach allgemeinen Grundsätzen nur
dadurch erschüttert, dass ein anderer Geschehensablauf, der die
Verschuldensfrage in einem anderen Licht erscheinen lässt, von dem Auffahrenden
dargelegt und bewiesen wird. Der gegen den Auffahrenden sprechende
Anscheinsbeweis kann zum Beispiel dann erschüttert werden, wenn der
Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat
und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist. Eine (Mit-)Haftung des
Vorausfahrenden besteht zum Beispiel dann, wenn der Auffahrende nachweisen
kann, dass der Vorausfahrende grundlos stark gebremst hat (zum Beispiel weil
ein Eichhörnchen am Straßenrand gesessen hat). Die Beweislast hierfür trägt
jedoch der Auffahrende. Gelingt dem Auffahrenden dieser Nachweis, haftet der
Vorausfahrende in der Regel mit mind. 25 % am Verkehrsunfall (AG München, Urteil
vom 25.02.2014, Az: 331 C 16026/13).
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