In den 80er- und 90er-Jahren lockten Bausparkassen Kunden
mit Guthabenzinsen von bis zu 5 Prozent. Solche Zinserträge sind heutzutage mit
sicheren Anlagen kaum mehr zu erzielen. An den vertraglich vereinbarten
Zinssatz ist die Bausparkasse weiterhin gebunden. Aufgrund der derzeitigen
Niedrigzinsphase sind solche Altverträge für die Bausparkassen zum gegenwärtigen
Zeitpunkt äußerst unattraktiv und unwirtschaftlich. Aus diesem Grunde haben
Bausparkassen bereits Ende des Jahres 2014 damit begonnen in großer Zahl
Bausparverträge ihrer Kunden zu kündigen. Doch sind solche Kündigen überhaupt
rechtmäßig? Die Rechtsprechung ist in Bezug auf die Wirksamkeit dieser
Kündigungen uneinheitlich. Die Bausparkassen stützen ein vermeintliches
Kündigungsrecht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die diesbezügliche Rechtslage ist
umstritten. Nach der überwiegenden Rechtsprechung, kann ein Bausparvertrag
durch die Bausparkasse nur gekündigt werden, wenn er bis zur Bausparsumme
vollständig angespart ist. Nach einem Teil der Rechtsprechung steht der
Bausparkasse jedoch kein Recht zur Kündigung des Bausparvertrags zu, solange
das Bauspardarlehen nicht zugeteilt und die vereinbarte Bausparsumme nicht
vollständig angespart wurde. Liegen diese Voraussetzungen vor und Sie erhalten
eine Kündigung Ihres Bausparvertrages durch Ihre Bausparkasse sollten Sie sich
hiergegen wehren:
1. Legen Sie unverzüglich Widerspruch gegen die Kündigung
ein.
2. Sollten dem Kündigungsschreiben Ihrer Bausparkasse
Auszahlungsanträge oder Antwortformulare beigefügt sein, unterzeichnen Sie
diese nicht. Lösen Sie beigefügte Schecks nicht ein.
3. Lassen Sie sich nicht verunsichern.
Weitere Informationen
unter:
http://www.ra-kotz.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen