Donnerstag, 11. August 2016

Kündigung eines Bausparvertrags durch die Bausparkasse rechtmäßig?

In den 80er- und 90er-Jahren lockten Bausparkassen Kunden mit Guthabenzinsen von bis zu 5 Prozent. Solche Zinserträge sind heutzutage mit sicheren Anlagen kaum mehr zu erzielen. An den vertraglich vereinbarten Zinssatz ist die Bausparkasse weiterhin gebunden. Aufgrund der derzeitigen Niedrigzinsphase sind solche Altverträge für die Bausparkassen zum gegenwärtigen Zeitpunkt äußerst unattraktiv und unwirtschaftlich. Aus diesem Grunde haben Bausparkassen bereits Ende des Jahres 2014 damit begonnen in großer Zahl Bausparverträge ihrer Kunden zu kündigen. Doch sind solche Kündigen überhaupt rechtmäßig? Die Rechtsprechung ist in Bezug auf die Wirksamkeit dieser Kündigungen uneinheitlich. Die Bausparkassen stützen ein vermeintliches Kündigungsrecht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die diesbezügliche Rechtslage ist umstritten. Nach der überwiegenden Rechtsprechung, kann ein Bausparvertrag durch die Bausparkasse nur gekündigt werden, wenn er bis zur Bausparsumme vollständig angespart ist. Nach einem Teil der Rechtsprechung steht der Bausparkasse jedoch kein Recht zur Kündigung des Bausparvertrags zu, solange das Bauspardarlehen nicht zugeteilt und die vereinbarte Bausparsumme nicht vollständig angespart wurde. Liegen diese Voraussetzungen vor und Sie erhalten eine Kündigung Ihres Bausparvertrages durch Ihre Bausparkasse sollten Sie sich hiergegen wehren:

1. Legen Sie unverzüglich Widerspruch gegen die Kündigung ein.

2. Sollten dem Kündigungsschreiben Ihrer Bausparkasse Auszahlungsanträge oder Antwortformulare beigefügt sein, unterzeichnen Sie diese nicht. Lösen Sie beigefügte Schecks nicht ein.

3. Lassen Sie sich nicht verunsichern.

Weitere Informationen unter:
http://www.ra-kotz.de

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