Voraussetzung für eine Beseitigungsanordnung ist, dass die
bauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig ist. Formell
baurechtswidrig ist die Anlage, wenn sie nicht von der erforderlichen
Baugenehmigung gedeckt ist. Materiell baurechtswidrig ist sie, wenn sie zum
maßgebenden Zeitpunkt nicht genehmigungsfähig ist. Im Hinblick auf die
verfassungsmäßige Eigentumsgarantie ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Bau
materiell illegal ist, auch die Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung des
Baues zu berücksichtigen. Daher darf ein Bau, der in jenem Zeitpunkt den
Vorschriften des Baurechts in materiell rechtlicher Hinsicht entsprach, nicht
allein deswegen, weil er ohne Genehmigung errichtet worden ist und dem erst zu
einem späteren Zeitpunkt ergangenen materiellen Baurecht widerspricht, einer
Beseitigungsanordnung/Abrissanordnung ausgesetzt werden. Gleiches gilt, wenn
der Bau später während eines nennenswerten Zeitraums dem materiellen Baurecht
entsprochen hat (OVG Greiswald, Urteil vom 20.03.2012, Az.:3 L12/08).
Baurecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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