Klassenversetzung bei Mitschülermobbing auf Facebook
Mobbt ein Schüler Klassenkameraden auf Facebook und/oder StudiVZ, so rechtfertigt dieses Verhalten eine Versetzung des Schülers in eine andere Parallelklasse (VG Köln, Beschluss 19.04.2011, Az.: 10 L 488/11).
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Unterblog der Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal mit aktuellen Urteilen und Rechtsinformationen in Kurzform. Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz veröffentlicht tagesaktuelle Urteile und Rechtsinformationen.
Freitag, 10. Februar 2012
Mittwoch, 8. Februar 2012
Führerscheinentziehung nach 117 Verkehrsverstößen in 3 Jahren
Begeht ein Fahrerlaubnisinhaber innerhalb von 3 Jahren 117 Verkehrsverstöße (vorallem Parkvergehen), so kann ihn die Fahrerlaubnisbehörde dazu auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Kommt der Fahrerlaubnisinhaber dieser Aufforderung nicht nach, so kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden (Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 16.12.2011, Az: 10 K 487/11).
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Begeht ein Fahrerlaubnisinhaber innerhalb von 3 Jahren 117 Verkehrsverstöße (vorallem Parkvergehen), so kann ihn die Fahrerlaubnisbehörde dazu auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Kommt der Fahrerlaubnisinhaber dieser Aufforderung nicht nach, so kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden (Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 16.12.2011, Az: 10 K 487/11).
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Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall – Ersatz nach Haftungsquote
Beauftragt ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall einen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens, so kann er die diesbezüglich anfallenden Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote von der gegnerischen KfZ-Haftpflichtversicherung bzw. dem Schädiger ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 07.02.2012, Az: VI ZR 133/11 und VI ZR 249/11). Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden am Verkehrsunfall, so muss er die Kosten des Sachverständigengutachtens entsprechend seiner Mitverschuldensquote selbst tragen.
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Beauftragt ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall einen Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens, so kann er die diesbezüglich anfallenden Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote von der gegnerischen KfZ-Haftpflichtversicherung bzw. dem Schädiger ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 07.02.2012, Az: VI ZR 133/11 und VI ZR 249/11). Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden am Verkehrsunfall, so muss er die Kosten des Sachverständigengutachtens entsprechend seiner Mitverschuldensquote selbst tragen.
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Dienstag, 7. Februar 2012
Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen?
Kauft man vor Ort in einem Ladenlokal Waren, so hat man keinen Anspruch darauf, diese bei Nichtgefallen wieder umtauschen zu können. Ein Umtauschrecht muss ausdrücklich mit dem Verkäufer der Waren vor Ort und vor dem Kauf derselben vereinbart werden (AG München, Urteil vom 27.12.2011, Az: 155 C 18514/11).
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Kauft man vor Ort in einem Ladenlokal Waren, so hat man keinen Anspruch darauf, diese bei Nichtgefallen wieder umtauschen zu können. Ein Umtauschrecht muss ausdrücklich mit dem Verkäufer der Waren vor Ort und vor dem Kauf derselben vereinbart werden (AG München, Urteil vom 27.12.2011, Az: 155 C 18514/11).
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Montag, 6. Februar 2012
Private Krankentagegeldversicherung – Leistungsanspruch bei Mobbing?
Arbeitsunfähigkeit liegt bei einer privaten Krankentagegeldversicherung auch dann vor, wenn sich der Versicherte an seinem Arbeitsplatz einer tatsächlichen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation ausgesetzt sieht, hierdurch psychisch oder physisch erkrankt und infolgedessen seinem bisher ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausprägung nicht nachgehen kann (BGH, Urteil vom 09.03.2011, Az: IV ZR 137/10). Eine private Krankentageldversicherung muss in diesen Fällen ebenfalls leisten.
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Arbeitsunfähigkeit liegt bei einer privaten Krankentagegeldversicherung auch dann vor, wenn sich der Versicherte an seinem Arbeitsplatz einer tatsächlichen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbingsituation ausgesetzt sieht, hierdurch psychisch oder physisch erkrankt und infolgedessen seinem bisher ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausprägung nicht nachgehen kann (BGH, Urteil vom 09.03.2011, Az: IV ZR 137/10). Eine private Krankentageldversicherung muss in diesen Fällen ebenfalls leisten.
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Samstag, 4. Februar 2012
Begleitetes Fahren – Führerschein mit 17 - Ein Überblick
Für Jugendliche besteht bereits mit 17 Jahren die Möglichkeit eine Fahrerlaubnis der Klassen B (Kraftfahrzeuge bis 3500 KG) und BE (Zufahrzeug der Klasse B mit Anhänger) zu erwerben. Diese Fahrerlaubnis ist jedoch mit der Auflage verbunden, dass der Jugendliche mit einer Begleitperson das Fahrzeug führt. Die Begleitperson muss namentlich in der Prüfbescheinigung benannt werden. Voraussetzung für ein begleitetes Fahren ist, dass der Jugendliche 17 Jahre alt ist und seine Erziehungsberechtigten dem begleiteten Fahren und den/der Begleitperson/en zustimmen. Begleiter müssen schriftlich zustimmen, dass sie über ihre Aufgaben und Rollen als Fahrzeugbegleiter umfassend informiert sind. Der Jugendliche kann bereits mit 16 ½ Jahren mit der Fahrschulausbildung beginnen. Mit dem Bestehen des Führerscheins bekommt der Jugendliche seine Prüfungsbescheinigung ausgehändigt und seine Probezeit beginnt. Bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres darf der Jugendliche nur zusammen mit einer zugelassenen Begleitperson in Deutschland ein Fahrzeug führen.
Ab der Vollendung seines 18. Lebensjahres darf er ohne eine Begleitperson ein Fahrzeug führen. Die Prüfbescheinigung für begleitetes Fahren ist bis zu 3 Monate nach der Vollendung des 18. Lebensjahres gültig, danach wird sie ungültig. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird der beantragte Kartenführerschein beim Straßenverkehrsamt ausgehändigt.
Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein, seit mindestens 5 Jahren ohne Unterberechnung im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B (früher 3) sein und zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung des Jugendlichen nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg haben.
Die Anzahl der Begleitpersonen ist unbeschränkt. Der Jugendliche muss bei Fahrten die Prüfbescheinigung sowie seinen Personalausweis mitführen. Er ist der verantwortliche Fahrzeugführer bei begangenen Verkehrsverstößen und muss dafür Sorge tragen, dass die bestehenden Auflagen eingehalten werden. Begeht der Jugendliche Verkehrsverstöße, so kann die bestehende Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde widerrufen und die Probezeit verlängert werden. Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis (frühestens nach 6 Monaten) muss durch den Jugendlichen die Teilnahme an einem Aufbauseminar gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde nachgewiesen werden. Die Begleitperson darf bei Begleitfahrten eine Alkoholgrenze von 0,5 Promille nicht überschreiten und nicht unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln stehen. Für die Einhaltung dieser Auflagen ist der Jugendliche ebenfalls verantwortlich. Kommt es zu einem Unfall haftet der Jugendliche. Die Begleitperson haftet in der Regel nicht.
Hinsichtlich der vom Jugendlichen geführten Fahrzeuge muss man die bestehenden Kfz-Versicherungsverträge vor der ersten Fahrt überprüfen und anpassen lassen. Manche Versicherungsverträge sehen ein Mindestalter des Fahrzeugführers vor.
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Für Jugendliche besteht bereits mit 17 Jahren die Möglichkeit eine Fahrerlaubnis der Klassen B (Kraftfahrzeuge bis 3500 KG) und BE (Zufahrzeug der Klasse B mit Anhänger) zu erwerben. Diese Fahrerlaubnis ist jedoch mit der Auflage verbunden, dass der Jugendliche mit einer Begleitperson das Fahrzeug führt. Die Begleitperson muss namentlich in der Prüfbescheinigung benannt werden. Voraussetzung für ein begleitetes Fahren ist, dass der Jugendliche 17 Jahre alt ist und seine Erziehungsberechtigten dem begleiteten Fahren und den/der Begleitperson/en zustimmen. Begleiter müssen schriftlich zustimmen, dass sie über ihre Aufgaben und Rollen als Fahrzeugbegleiter umfassend informiert sind. Der Jugendliche kann bereits mit 16 ½ Jahren mit der Fahrschulausbildung beginnen. Mit dem Bestehen des Führerscheins bekommt der Jugendliche seine Prüfungsbescheinigung ausgehändigt und seine Probezeit beginnt. Bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres darf der Jugendliche nur zusammen mit einer zugelassenen Begleitperson in Deutschland ein Fahrzeug führen.
Ab der Vollendung seines 18. Lebensjahres darf er ohne eine Begleitperson ein Fahrzeug führen. Die Prüfbescheinigung für begleitetes Fahren ist bis zu 3 Monate nach der Vollendung des 18. Lebensjahres gültig, danach wird sie ungültig. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird der beantragte Kartenführerschein beim Straßenverkehrsamt ausgehändigt.
Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein, seit mindestens 5 Jahren ohne Unterberechnung im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B (früher 3) sein und zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung des Jugendlichen nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg haben.
Die Anzahl der Begleitpersonen ist unbeschränkt. Der Jugendliche muss bei Fahrten die Prüfbescheinigung sowie seinen Personalausweis mitführen. Er ist der verantwortliche Fahrzeugführer bei begangenen Verkehrsverstößen und muss dafür Sorge tragen, dass die bestehenden Auflagen eingehalten werden. Begeht der Jugendliche Verkehrsverstöße, so kann die bestehende Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde widerrufen und die Probezeit verlängert werden. Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis (frühestens nach 6 Monaten) muss durch den Jugendlichen die Teilnahme an einem Aufbauseminar gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde nachgewiesen werden. Die Begleitperson darf bei Begleitfahrten eine Alkoholgrenze von 0,5 Promille nicht überschreiten und nicht unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln stehen. Für die Einhaltung dieser Auflagen ist der Jugendliche ebenfalls verantwortlich. Kommt es zu einem Unfall haftet der Jugendliche. Die Begleitperson haftet in der Regel nicht.
Hinsichtlich der vom Jugendlichen geführten Fahrzeuge muss man die bestehenden Kfz-Versicherungsverträge vor der ersten Fahrt überprüfen und anpassen lassen. Manche Versicherungsverträge sehen ein Mindestalter des Fahrzeugführers vor.
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Freitag, 3. Februar 2012
Klassenraum – Schule muss für zumutbare Klassenraumtemperaturen sorgen
Eine Schule bzw. deren Träger ist dazu verpflichtet, in Klassenräumen sowohl im Sommer als auch im Winter für zumutbare Klassenraumtemperaturen zu sorgen, damit die Schüler zumutbare Lernbedingungen haben (VG Dresden, Beschluss vom 02.02.2012, Az: 5 L 1563/11).
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Eine Schule bzw. deren Träger ist dazu verpflichtet, in Klassenräumen sowohl im Sommer als auch im Winter für zumutbare Klassenraumtemperaturen zu sorgen, damit die Schüler zumutbare Lernbedingungen haben (VG Dresden, Beschluss vom 02.02.2012, Az: 5 L 1563/11).
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