Dienstag, 19. November 2013

Geschwindigkeitsbeschränkung mit Zusatzzeichen Mo - Fr - Geltungsbereich

Ein Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen Mo - Fr, 6 - 18 h, welches die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzt, gilt auch dann, wenn auf den betreffenden Wochentag ein gesetzlicher Feiertag (Mo – Fr) fällt. Da die für Montag bis Freitag getroffene geschwindigkeitsbegrenzende Anordnung eine Sonderregelung für auf diese Wochentage fallende gesetzliche Feiertage nicht enthält, gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung umfassend (OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013, Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)).
 
 

Bussgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 18. November 2013

Fahrverbot – Herabsetzung nach verkehrspsychologischer Maßnahme

Nimmt ein Verkehrsteilnehmer, der aufgrund einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung (im Fall Geschwindigkeitsüberschreitung von 66 km/h in der geschlossenen Ortschaft) ein 3monatiges Fahrverbot antreten müßte, freiwillig an einer verkehrspsychologischen Maßnahme teil, so rechtfertigt dieses Verhalten die Kürzung des Fahrverbots von 3 auf 1 Monat, wenn dem Verkehrsteilnehmer ansonsten der Verlust seines Arbeitsplatzes droht (Amtsgericht Bernkastel-Kues, Urteil vom 15.10.2013, Az.: 8 OWi 8142 Js 18729/13).
 
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Sonntag, 17. November 2013

Wettbewerbsrecht – Neue Internetseite der Rechtsanwälte Kotz


Da ungerechtfertigte Abmahnungen von Gewerbetreibenden und Privatpersonen immer mehr zunehmen, haben wir diesem Rechtsgebiet eine eigene Internetseite unter http://www.wettbewerbsrechtsiegen.de gewidmet. Auf dieser werden wir zukünftig aktuelle Informationen und Urteile zum Wettbewerbsrecht und bzgl. Urheberrechtsabmahnungen etc. veröffentlichen. Ferner werden wir eine To-Do-Liste auf der Seite veröffentlichen, wie man auf eine Abmahnung rechtssicher reagieren kann.
 

Homepage - Relaunch http://www.ra-kotz.de


Unsere Internetseite http://www.ra-kotz.de wurde nunmehr vollständig auf WordPress umgestellt. Sämtliche Urteile und vorhandenen Seiten (insgesamt über 13.000 Seiten!) wurden konvertiert und zum größten Teil überarbeitet. Hinsichtlich der Farbgestaltung sind wir der alten Seite treu geblieben, damit der Wiedererkennungseffekt der Seite erhalten bleibt (Die Farbgestaltung trifft nicht jedermanns Geschmack – dies ist uns bekannt). Das Design, die Funktionen und Formulare wurden entsprechend modernisiert. Bei der Seite http://www.ra-kotz.de handelt es sich um eine der ältesten Rechtsanwaltsseiten in Deutschland. Die Ausgangsseite wurde im Jahre 1998 erstellt und über die Jahre immer erweitert. Konstruktive Kritik, Verbesserungsvorschläge und Funktionserweiterungsvorschläge für die neue Seite sind willkommen.
Zur Zeit betreiben wir 23 Internetseiten zu rechtlichen Themen. Eine Zusammenfassung findet man unter: http://www.ra-kotz.de/unsere-webseiten



Freitag, 15. November 2013

Weihnachtsgeld – Gleichbehandlung

Zahlt der Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld als freiwillige Leistung, rechtfertigt es dessen Zweck, zu den anlässlich des Weihnachtsfestes zusätzlich entstehenden Aufwendungen beizutragen und in der Vergangenheit geleistete Dienste zusätzlich zu honorieren, in der Regel nicht, bezüglich der Höhe des Weihnachtsgeldes zwischen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern zu differenzieren. Dem Arbeitgeber ist es nicht verwehrt, der Gruppe der Angestellten ein höheres Weihnachtsgeld zu zahlen, wenn sachliche Kriterien die Besserstellung gegenüber der Gruppe der gewerblichen Arbeitnehmer rechtfertigen. Sind seine Differenzierungsgesichtspunkte und der mit der Zahlung des höheren Weihnachtsgeldes verfolgte Zweck nicht ohne weiteres erkennbar, hat der Arbeitgeber die Gründe für die unterschiedliche Behandlung so substantiiert darzulegen, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprach. Begründet der Arbeitgeber die Begünstigung der Angestellten mit der Absicht, diese stärker an sich zu binden, hat er zugeschnitten auf seinen Betrieb darzulegen, aus welchen Gründen eine stärkere Bindung der Angestellten einem objektiven, wirklichen Bedürfnis entspricht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.10.2005, Az.: 10 AZR 640/04).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Wikipedia - Überprüfungspflichten und Haftung


Stellt der Betreiber einer Online-Enzyklopädie (im Fall: Wikipedia) lediglich Dritten (den Nutzern) die Plattform und einen Speicherplatz zur Verfügung, damit diese selbst verfasste Beiträge hinterlegen können, ohne dass eine Vorabkontrolle oder eine nachträgliche Steuerung durch eine Redaktion stattfindet, treffen ihn grundsätzlich hinsichtlich persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigender Inhalte keine aktiven Prüfungspflichten. Der Betreiber einer Online-Enzyklopädie haftet jedoch nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sog. Host-Provider entwickelten Grundsätzen als Störer, wenn er vom Verletzten über persönlichkeitsrechtverletzende Inhalte in Kenntnis gesetzt wird und dennoch nicht reagiert. Ein Unterlassungsanspruch ist dann nur hinsichtlich der Begehungsform des Verbreitens gegeben und - mangels Begehungsgefahr - nicht hinsichtlich der Begehungsform des Behauptens (OLG Stuttgart, Urteil vom 2.10.2013, Az.: 4 U 78/13).



Internetrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Donnerstag, 14. November 2013

Mietwohnung – Rückgabe mit einem farbigen Anstrich

Ein Mieter macht sich gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichtig, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich (z.B. in rot, gelb, blau) versieht und die Wohnung mit dem farbigen Anstrich wieder an den Vermieter zurückgibt.
Eine Schadensersatzpflicht des Mieters gegenüber dem Vermieter besteht jedoch gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nur dann, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung aufgrund der verwendeten Farben praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er den farbigen Anstrich beseitigen und die Wohnung neu streichen muss (BGH, Urteil vom 06.11.2013, Az.: VIII ZR 416/12).
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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