Ein Mieter macht sich gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichtig,
wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen
Anstrich (z.B. in rot, gelb, blau) versieht und die Wohnung mit dem farbigen
Anstrich wieder an den Vermieter zurückgibt.
Eine Schadensersatzpflicht des Mieters gegenüber dem
Vermieter besteht jedoch gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nur dann, wenn
er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem
ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten
nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung aufgrund der
verwendeten Farben praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters
besteht darin, dass er den farbigen Anstrich beseitigen und die Wohnung neu
streichen muss (BGH, Urteil vom 06.11.2013, Az.: VIII ZR 416/12).
Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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