Ein Umknicken des Knies beim Gehen auf einer Treppe, das zu
einem körperlichen Dauerschaden führt, stellt keinen versicherten Unfall im
Rahmen der Unfallversicherung dar. Eine
ungeschickte Körperbewegung, die als solche zu einer Gesundheitsschädigung beim
Versicherungsnehmer führt, stellt kein von außen auf den Körper einwirkendes
Ereignis dar (OLG Köln, Urteil vom 10.05.2013, Az.: 20 U 30/11). Ein Unfall liegt
im Rahmen einer Unfallversicherung in der Regel vor, wenn der Versicherte durch
ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig
eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall ist damit jedes vom
Versicherten nicht beherrschbare und in Bezug auf die dadurch verursachte
Gesundheitsschädigung unfreiwillige Geschehen anzusehen (BGH VersR 2009, 492).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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