Wird ein Kraftfahrzeug auf einer
abschüssigen Straße abgestellt, ohne dass eine doppelte Sicherung gegen
Wegrollen mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges erfolgt, rechtfertigt
dies grundsätzlich den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig
handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße
verletzt, indem er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten
muss, oder indem er die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht
anstellt. Wird ein Fahrzeug an einer abschüssigen Straße geparkt muss nach § 14
Abs. 2 Satz 1 StVO eine doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels einer
Handbremsbetätigung und dem Einlegen eines Ganges erfolgen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.04.2013, Az.: 5
LA 50/12). Kommt es zu einem Schadenfall, weil kein Gang eingelegt und/oder die
Handbremse nicht angezogen wurde, kann die Vollkaskoversicherung des
geschädigten Fahrzeugeigentümers unter Umständen die Versicherungsleistung
aufgrund des grob fahrlässigen Parkvorgangs kürzen. Man sollte daher darauf
achten, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, die auf eine Leistungskürzung
im Fall von grob fahrlässigem Handeln verzichtet.
Verkehrsrecht/Versicherungsrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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