Fahrzeugführer die bei einem Notstopp/Fahrzeugpanne auf der
Autobahn zwar die Warnblinkanlage einschalten aber es versäumen, ein
Warndreieck aufzustellen, erhalten nur 50 % ihres Schadens ersetzt, wenn es zu
einem Unfall kommt. Auch bei einem berechtigten Notstopp auf der Autobahn darf
sich der jeweilige Fahrzeugführer nicht mit dem Einschalten der Warnblinkanlage
begnügen, sondern muss entweder ein Warndreieck aufstellen oder - wenn nicht möglich
- sofort weiterfahren. Diese Verpflichtungen des jeweiligen Fahrzeugführers
ergeben sich aus § 15 Straßenverkehrsordnung (OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2013,
Az.: 26 U 12/13).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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