Verletzt sich ein Arbeitnehmer mutwillig während der Arbeit
und wird er hierdurch arbeitsunfähig, so hat er weiterhin einen Entgeltfortzahlungsanspruch
gegenüber seinem Arbeitgeber, wenn er sich lediglich mit mittlerer und leichter Fahrlässigkeit verletzt
hat. Der Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitsnehmers entfällt erst dann,
wenn er einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen
Menschen begeht. Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn er sich besonders
leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzliches verletzt (Hessisches
Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2013, Az: 4 Sa 617/13).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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