Ein Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit eines Unfalls
auf der Autobahn geltend machen will, muss sich wie ein „Ideal-Fahrer“
verhalten haben. Ein „Ideal-Fahrer“ fährt nach der Ansicht des OLG Koblenz auf
der Autobahn nicht schneller als die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h.
Überschreitet ein Fahrer die Richtiggeschwindigkeit von 130 km/h, so muss er beweisen,
dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu
vermeiden gewesen wäre, wenn er seinen Schaden zu 100 % ersetzt haben will. Kann
er diesen Beweis nicht erbringen, muss er sich mind. die sog. Betriebsgefahr in
Höhe einer Mithaftung von 20 – 30 % anrechnen lassen. Bei Geschwindigkeiten ab
200 km/h muss sich der Fahrer nach der Auffassung des OLG Koblenz sogar eine
Mithaftung in Höhe von 40 % anrechnen lassen. Eine Geschwindigkeit im Bereich
von 200 km/h ermöglicht es nach der Auffassung des OLG Koblenz nicht mehr,
Unwägbarkeiten in der Entwicklung einer regelmäßig durch das Handeln mehrerer
Verkehrsteilnehmer geprägten Verkehrssituation rechtzeitig zu erkennen und sich
darauf einzustellen (OLG Koblenz, Urteil
vom 14.10.2013, Az.: 12 U 313/13).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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