Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Fahrzeugführer, der
in einem Stau aus einer Kolonne heraus unter Überfahren einer durchgezogenen
Linie wendet und einem Rollerfahrer/Motoradfahrer, der an der Kolonne links
vorbeifährt, so ist eine Haftungsverteilung von 70 zu 30 zu Lasten des Fahrzeugführers
angebracht. Ein Überfahren einer durchgezogenen Linie ist wesentlich
schwerwiegender zu werten, als ein zu dichtes entlangfahren an einer
Fahrzeugkolonne in einem Stau (OLG München, Urteil vom 13.09.2013, Az: 10 U 1919/12).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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