Der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol rechtfertigt nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann die Annahme einer
fehlenden Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers, wenn die Einnahme der Substanzen
nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stattgefunden hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde darf in diesen Fällen zur Überprüfung der Fahreignung
des Fahrerlaubnisinhabers die Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens anordnen. Kommt der Fahrerlaubnisinhaber dieser Aufforderung nicht zw.
Nicht fristgerecht nach, darf die Fahrerlaubnisbehörde eine mangelnde
Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers annehmen und die Fahrerlaubnis entziehen
(BVerwG, Az.: 3 C 32.12, Urteil vom 14.11.2013).
Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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