Auf Mobbing gestützte Schmerzensgeldansprüche können vor
Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren bereits nach 2 Jahren
verwirkt sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein
Recht verwirkt, wenn der Gläubiger es längere Zeit nicht ausgeübt hat
(Zeitmoment), der Schuldner darauf vertraut hat, er werde nicht mehr in
Anspruch genommen werden, und diesem die Erfüllung unter Berücksichtigung aller
Umstände nach Treu und Glauben auch nicht mehr zuzumuten ist (Umstandsmoment).
Zum Zeitablauf müssen daher besondere Umstände sowohl im Verhalten des
Berechtigten, als auch des Verpflichteten hinzukommen. Für das Zeitmoment der
Verwirkung kommt es daher entscheidend auf den Zeitpunkt der letzten
Mobbinghandlung an. Um eine effektive Rechtsverteidigung zu ermöglichen,
entspricht es auch regelmäßig dem Interesse des Anspruchsgegners (Mobbers),
sich zeitnah gegen Mobbingvorwürfe zur Wehr setzen zu können (Landesarbeitsgericht
Nürnberg, Urteil vom 25.07.2013, Az.: 5 Sa 525/11).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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