§ 575 Abs. 1 Satz 2 BGB enthält keine abschließende, eine
ergänzende Vertragsauslegung verbietende gesetzliche Regelung der Folgen einer
unwirksamen Befristung. Denn mit der Neuregelung der gesetzlichen Regelungen zu
Zeitmietverträgen verfolgte der Gesetzgeber nicht das Ziel, die Möglichkeit
einer langfristigen Bindung der Mietparteien an den Vertrag zu beschränken. Es
ging vielmehr darum, dass durch die Beschränkung der Befristungsgründe ein
Missbrauch zur Umgehung der dem Mieterschutz dienenden Kündigungs- und
Mieterhöhungsvorschriften ausgeschlossen werden sollte. Langfristige Bindungen
der Vertragsparteien, zum Beispiel durch einen vereinbarten Kündigungsausschluss
im Mietvertrag, sollten hingegen weiterhin möglich sein.
Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss ist jedoch wegen
unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn er einen Zeitraum
von vier Jahren - gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann – überschreitet (BGH,
Urteil vom 08.12.2010, Az.: VIII ZR 86/10).
Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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