Gemäß § 24 a Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer im
Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol
in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder
Blutalkoholkonzentration führt. § 24 a StVG findet jedoch nur auf
Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeugführer Anwendung und nicht auf Fahrräder bzw.
Fahrradfahrer. Von einem Kraftfahrzeug
geht aufgrund der erzielbaren Geschwindigkeit, zum einen eine höhere
Gefährlichkeit aus, als von einem bloß pedalbetriebenen Fahrrad und zum anderen
stellt das Führen von Kraftfahrzeugen höhere Leistungsanforderungen an den
jeweiligen Fahrer. Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb (sog.
E-Bikes), welcher sich bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h
abschaltet, sind, unabhängig von einer etwaigen Anfahrhilfe, nicht als
Kraftfahrzeuge im Sinne von § 24a StVG einzustufen. Daher findet auf sie § 24a
StVG mit der 0,5 Promille-Grenze keine Anwendung (OLG Hamm, Beschluss vom
28.02.2013, Az.: 4 RBs 47/13). Ein Fahrradfahrer ist jedoch spätestens ab 1,6
Promille fahruntauglich.
Rechtsanwälte Kotz – Bussgeld Siegen
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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