Wird ein Fahrzeug im Rahmen eines Verkehrsunfalls
beschädigt, kann der Geschädigte von der gegnerischen
Kfz-Haftpflichtversicherung die anfallenden Reparaturkosten einer
markengebundenen Fachwerkstatt verlangen und muss sich nicht auf die
Reparaturkosten in einer freien Werkstatt verweisen lassen, auch wenn die
Reparaturarbeiten dort in technisch gleichwertiger Weise wie in einer
markengebundenen Fachwerkstatt ausgeführt werden können, wenn der Geschädigte
sein Fahrzeug bisher immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten
und reparieren lassen. Bei einer Reparatur in einer freien Werkstatt drohen ihm
ansonsten erhebliche Nachteile (z.B. der Verlust der 30-jährigen
Durchrostungsgarantie des Fahrzeugherstellers). Den Verlust von Garantien des
Fahrzeugherstellers muss der Geschädigte nicht hinnehmen und hat daher einen
Anspruch auf Erstattung der (fiktiven) Reparaturkosten in einer
markengebundenen Fachwerkstatt (Oberlandesgericht Hamm, Az.: I-24U 147/12, Urteil
vom 19.09.2013).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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