Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche
Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur dann ersetzt
verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße
Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht (BGH, Urteil
vom 17.09.2013, Az.: VI ZR 95/13). Die Aufwendungen für den Arzt und für die
von ihm aufgrund seiner Verdachtsdiagnose eingeleiteten Maßnahmen und auch die
Kosten eines von ihm ausgestellten Attestes, das der Geschädigte zur
Durchsetzung seiner Ersatzansprüche wegen der vermeintlich erlittenen
Personenschäden verwenden will, sind nur entschädigungspflichtig, wenn die
angenommene unfallbedingte Körper- oder Gesundheitsverletzung tatsächlich
bestätigt wird, weil nur sie und nicht schon der Unfall als solcher
gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Schadensersatzhaftung des Schädigers ist.
In Fällen der Körperverletzung oder der Herbeiführung eines Gesundheitsschadens
ist nur eine tatsächlich eingetretene Schädigung haftungsbegründend. Die bloße
Möglichkeit oder der Verdacht einer Schädigung genügt dafür nicht.
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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