Zahlt der Mieter aufgrund einer unwirksamen
Schönheitsreparaturenklausel an den Vermieter einen Abgeltungsbetrag für nicht
durchgeführte Schönheitsreparaturen, so unterliegt der sich hieraus ergebende Rückzahlungsanspruch
des Mieters gegenüber dem Vermieter der kurzen 6monatigen Verjährung des § 548
Abs. 2 BGB (= Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf
Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in 6 Monaten nach der
Beendigung des Mietverhältnisses.). Es macht dabei keinen Unterschied, ob der
Mieter - jeweils in Verkennung der Unwirksamkeit der Renovierungsklausel - die
Schönheitsreparaturen selbst durchführt beziehungsweise durchführen lässt und
vom Vermieter anschließend den hierfür aufgewendeten Betrag fordert, oder ob
der Mieter an den Vermieter einen Abgeltungsbetrag für die nicht durchgeführten
Schönheitsreparaturen zahlt. Sowohl die geldwerte Sachleistung als auch der
Abgeltungsbetrag dienen der Verbesserung der Mietsache und sind deshalb als
Aufwendungen auf die Mietsache im Sinne des § 548 Abs. 2 BGB anzusehen (BGH,
Urteil vom 20.06.2012, Az.: VIII ZR 12/12).
Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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