Seit dem 04.12.2010 besteht gemäß § 2 Abs. 3a StVO eine
Winterreifenpflicht für Kraftfahrzeuge. Fahrzeugführer die bei winterlichen
Verhältnissen (= Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch sowie Eis- und Reifglätte)
ein Fahrzeug mit Sommerreifen führen, müssen mit einem Bußgeld in Höhe von
40,00 Euro rechnen. Wird der Straßenverkehr durch die falsche Bereifung
behindert, so muss mit einem Bußgeld in Höhe von 80,00 Euro gerechnet werden
(bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit 100,00 Euro und bei einer
Unfallverursachung aufgrund der falschen Bereifung sogar mit 120,00 Euro). Eine
Winterreifenpflicht über einen bestimmten Jahreszeitraum besteht jedoch nicht.
Wer ein Fahrzeug bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen lediglich im
öffentlichen Straßenverkehr parkt, muss nicht mit einem Bußgeld rechnen.
Anhänger müssen nicht mit Winterreifen ausgerüstet werden.
Als Winterreifen werden M+S-Reifen, Reifen, die das sog. „Bergpitkogramm“
mit Schneeflocke sowie Ganzjahresreifen, die den Eigenschaften der Richtlinie
92/23/EWG entsprechen und mit einem M+S-Symbol versehen sind angesehen.
Fährt ein Autofahrer bei winterlicher Witterung mit
Sommerreifen und kommt es zu einem Verkehrsunfall, so ist seine Kaskoversicherung
unter Umständen zu einer Leistungskürzung nach § 81 VVG berechtigt, da das
Verhalten des Autofahrers als grob fahrlässig eingestuft werden kann. Auch in
der Kfz-Haftpflichtversicherung kann es zu einer Mithaftung des geschädigten
Autofahrers kommen, wenn er bei winterlicher Witterung mit Sommerreifen in
einen Verkehrsunfall verwickelt wurde und er mit Winterreifen den Unfall hätte
vermeiden können.
Bußgeld-Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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