Die Arbeitsvertragsparteien können ihr Arbeitsverhältnis mit
sofortiger Wirkung oder zu einem zukünftigen oder vergangenen Zeitpunkt
auflösen. Eine rückwirkende Auflösungsvereinbarung eines Arbeitsverhältnisses
ist jedoch nur dann zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis zum
Aufhebungszeitpunkt bereits außer Vollzug gesetzt war. Gemäß § 623 BGB bedarf
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Bei einem Vertrag über die Aufhebung eines
Arbeitsverhältnisses muss deshalb nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die
Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Fehlt es an dieser
durch das Gesetz vorgeschriebenen Form, ist ein Aufhebungsvertrag nach § 125
Satz 1 BGB nichtig. Auch ein Vorvertrag auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags
bedarf der Schriftform (BAG, Urteil vom 17.12.2009, Az.: 6 AZR 242/09).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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