Zahlt der Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld als freiwillige
Leistung, rechtfertigt es dessen Zweck, zu den anlässlich des Weihnachtsfestes
zusätzlich entstehenden Aufwendungen beizutragen und in der Vergangenheit
geleistete Dienste zusätzlich zu honorieren, in der Regel nicht, bezüglich der
Höhe des Weihnachtsgeldes zwischen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern
zu differenzieren. Dem Arbeitgeber ist es nicht verwehrt, der Gruppe der
Angestellten ein höheres Weihnachtsgeld zu zahlen, wenn sachliche Kriterien die
Besserstellung gegenüber der Gruppe der gewerblichen Arbeitnehmer
rechtfertigen. Sind seine Differenzierungsgesichtspunkte und der mit der
Zahlung des höheren Weihnachtsgeldes verfolgte Zweck nicht ohne weiteres
erkennbar, hat der Arbeitgeber die Gründe für die unterschiedliche Behandlung
so substantiiert darzulegen, dass die Beurteilung möglich ist, ob die
Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprach. Begründet der Arbeitgeber die
Begünstigung der Angestellten mit der Absicht, diese stärker an sich zu binden,
hat er zugeschnitten auf seinen Betrieb darzulegen, aus welchen Gründen eine
stärkere Bindung der Angestellten einem objektiven, wirklichen Bedürfnis
entspricht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.10.2005, Az.: 10 AZR 640/04).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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