Reisemängel müssen von dem Reisenden dem Reiseveranstalter
direkt oder bei einer von ihm benannten Stelle angezeigt werden. Die Anzeige
von Reisemängeln durch den Reisenden an der Hotelrezeption ist hierfür nicht
ausreichend, da nicht gewährleistet ist, dass der Reiseveranstalter über die
bestehenden Reisemängel informiert wird. Bietet der Reiseveranstalter dem
Reisenden nach der Anzeige der Reisemängel einen Umzug in ein anderes geeignetes
und reisemängelfreies Hotel an, so muss der Reisende dieses Angebot des
Reiseveranstalters auch dann annehmen, wenn seine Urlaubsreise nur noch 4 Tage
dauert. Zieht ein Reisender trotz des Umzugsangebots des Reiseveranstalters
nicht in ein anderes geeignetes und reisemängelfreies Hotel um, verliert er
seine Reiseminderungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter (Amtsgericht
München, Urteil vom 12.04.2013, Az.: 264 C 25862/11).
Rechtsanwälte Kotz – Reiserecht
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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