Ein Verkehrszeichen mit
Zusatzzeichen Mo - Fr, 6 - 18 h, welches die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzt,
gilt auch dann, wenn auf den betreffenden Wochentag ein gesetzlicher Feiertag (Mo
– Fr) fällt. Da die für Montag bis Freitag getroffene geschwindigkeitsbegrenzende
Anordnung eine Sonderregelung für auf diese Wochentage fallende gesetzliche
Feiertage nicht enthält, gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung umfassend (OLG
Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013, Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)).
Bussgeld
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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