Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit
für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-Email zu schicken,
die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders
zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens
selbst. Dem Empfänger der Empfehlungsemail steht ein Unterlassungsanspruch aus
§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gegenüber dem Unternehmen zu, welches
die Empfehlungs-Email-Funktion betreibt (BGH, Urteil vom 12.09.2013, Az.: I ZR
208/12).
Bei der Zusendung von Empfehlungs-Emails handelt es sich um
unverlangt zugesandte Werbung. Der Begriff der Werbung umfasst nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die
Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind.
Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare
Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring -
erfasst.
Es kommt für die Einordnung als Werbung nicht darauf an,
dass das Versenden der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf dem Willen eines
Dritten beruht. Entscheidend ist vielmehr allein das Ziel, das die Betreiber mit
dem Zurverfügungstellen der Empfehlungsfunktion erreichen will. Da eine solche
Funktion erfahrungsgemäß den Zweck hat, Dritte auf die Beklagte und die von ihr
angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen, enthalten die auf diese Weise
versandten Empfehlungs-Emails Werbung. Wegen des unzumutbar belästigenden
Charakters derartiger Email-Werbung gegenüber dem Empfänger ist die Übersendung
einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers grundsätzlich
rechtswidrig und diesem steht ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu.
Internetrecht Siegen / Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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