Eine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung liegt vor, wenn
eine Äußerung eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung enthält. Dies ist
der Fall, wenn dem Betroffenen der ethische oder soziale Wert ganz oder
teilweise abgesprochen und dadurch der grundsätzlich uneingeschränkte Achtungsanspruch
verletzt oder gefährdet wird. Ob eine solche Missachtung oder Nichtachtung
vorliegt, ist dabei durch Auslegung des objektiven Sinngehalts der Äußerung zu
ermitteln, wobei dies unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände, wie
etwa der Anschauungen und Gebräuche der Beteiligten, der sprachlichen und gesellschaftlichen
Ebenen, auf welcher die Äußerung gefallen ist, sowie regionaler Besonderheiten
und sprachlicher Dialekte zu erfolgen hat. Maßgebend ist dabei nicht, wie der
Empfänger, sondern wie ein verständiger Dritter die Äußerung versteht. Der
Bemerkung „Wissen sie was, Sie können mich mal...“ kommt für sich gesehen
zunächst kein negativer Bedeutungsinhalt bei, vielmehr ist maßgeblich, ob diese
mit einem - wenn auch nicht ausgesprochenen - herabwürdigenden Zusatz verbunden
sein sollte und auch so in der konkreten Situation für eine verständigen
Dritten zu verstehen war. Die Redewendung „Sie können mich mal ...“ ist
mehrdeutig, weil sie im Sprachgebrauch nicht nur in Verbindung mit dem
„Götz-Zitat“ als Nachsatz verwendet und verstanden wird, sondern auch andere
Bedeutungsinhalte haben kann. So ist auch die Formulierung „Sie können mich mal
...“ im Sinne des Zusatzes „ ... gern haben“ verbreitet, wobei dieser Äußerung
umgangssprachlich auch der Bedeutungsinhalt „Lass mich zufrieden! Lass mich in
Ruhe“ beigemessen wird. Selbst der Äußerung „Du kannst mich mal .....
kreuzweise“ kann - regional verschieden - ein nicht strafrechtlich relevanter
Inhalt im Sinne von „Ohne mich! Da mache ich nicht mit! Lass mich zufrieden“
zukommen (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 01.06.2004, Az.: 1 Ss 46/04).
Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal – Rechtsberatung
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen