Hat ein Radfahrer auf einem neben einem Kreisverkehr
geführten Radweg das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ zu beachten, wenn er
eine Zufahrtsstraße zum Kreisverkehr queren will, ist der Radfahrer gegenüber
den Autos, die über die Zufahrtsstraße in den Kreisverkehr einfahren wollen,
wartepflichtig. Das gilt auch dann, wenn die Autofahrer vor dem Radweg und dem
Erreichen des Kreisverkehrs selbst das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ in
Kombination mit dem Zeichen „Kreisverkehr“ passieren müssen (OLG Hamm, Urteil vom
17.07.2012, Az.: 9 U 200/11).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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