Samstag, 23. März 2013

Trunkenheitsfahrt – Blutentnahme - Anordnung durch Polizeibeamte

Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, die Anordnung des zuständigen Richters einzuholen, bevor sie selbst die Blutentnahme anordnen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2007, 1345 f.; OLG Dresden, NJW 2009, 2149 ff.; OLG Bamberg NJW 2009, 2146 ff). In der Zeit zwischen dem Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt und dem Zeitraum, der allein durch die Benachrichtigung eines Arztes zur Entnahme der Blutprobe und dessen Ankunft vergeht, besteht regelmäßig hinreichende Gelegenheit, jedenfalls telefonisch eine richterliche Anordnung einzuholen. Der Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO führt zu einem Beweisverwertungsverbot und damit zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Blutalkoholuntersuchung.

Bußgeld – Strafverfahren Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

 

Berufsunfähigkeitsversicherung - Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Berufstätigkeit


Eine Berufsunfähigkeit liegt in einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nicht nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit imstande ist, sondern auch dann, wenn die bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen beim Versicherungsnehmer eine Fortsetzung seiner Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen. Dieser Fall ist nicht nur dann gegeben, wenn sich die fortgesetzte Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers angesichts einer drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Raubbau an der Gesundheit und deshalb überobligationsmäßig darstellt, sondern kommt auch dann in Betracht, wenn andere mit der Gesundheitsbeeinträchtigung in Zusammenhang stehende oder zusammenwirkende Umstände in der Gesamtschau ergeben, dass dem Versicherungsnehmer die Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Eine solche Unzumutbarkeit kann grundsätzlich auch daraus folgen, dass zwar die Erkrankung des Versicherungsnehmers seiner Weiterarbeit vordergründig nicht im Wege steht, ihm dabei aber infolge einer durch die Erkrankung indizierten Medikamenteneinnahme ernsthafte weitere Gesundheitsgefahren drohen (BGH, Beschluss vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 5/11).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
http://www.versicherungsrechtsiegen.de

Mobilfunktelefon – Umlegen im Fahrzeug eine verbotswidrige Nutzung?

Das bloße Umlegen eines Mobilfunktelefons erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Nach dem Wortlaut von § 23 Abs. 1a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, sofern er zu diesem Zweck das Gerät aufnimmt oder hält. Dabei schließt der Begriff der Benutzung nach dem allgemeinen Sprachverständnis die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen ein. Er umfasst also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung. Demgemäß wird in der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 599/00 S. 18 zu Art. 1 Nr. 4 der 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2000 - BGBl. I 1690) hervorgehoben, dass neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz auch „die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc.“ verboten sein sollen. Darüber hinaus kann unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die Wahrnehmung der von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellten vielfältigen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten (Organisatorfunktionen, Diktier-, Kamera- u. Spielefunktionen) verstanden werden (vgl. dazu OLG Hamm NJW 2003, 912 = VRS 104, 222 = NZV 2003, 98 = VM 2003, 45 (Nr. 45) = DAR 2003, 473; OLG Hamm NJW 2005, 2469 [Ablesen der Uhrzeit vom Display]; ferner DAR 2001, 145). Der tatbestandliche Begriff der Benutzung eines Mobilfunktelefons erfordert von seinem Wortstamm her jedoch, dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts aufweist. Ansonsten kann nämlich nicht mehr die Rede davon sein, dass das Mobilfunktelefon bestimmungsgemäß nutzbar gemacht wird. Von daher liegt auf der Hand, dass schon nach dem Sinngehalt des Begriffs nicht jedes „In-die-Hand-Nehmen“ eines Mobiltelefons (während der Fahrt) als dessen tatbestandsmäßige Benutzung verstanden werden kann. Dass dies zudem auch dem Verständnis des Verordnungsgebers entspricht, wird überdies dadurch deutlich, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO das Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons nicht als solches untersagt wird, sondern dass dadurch vielmehr nur der Bereich erlaubter Benutzung begrenzt werden soll. Das bloße Aufnehmen eines Handys, um es von einer Ablage in eine andere zu legen, erfüllt daher noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO (vgl. OLG Köln NJW 2005, 3366, 3367; Schäpe DAR 2005, 696, 697; Scheffler NZV 2006, 128, 129; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2006, Az.: 2 Ss (OWi) 134/06 - (OWi) 70/06 III). Denn bei einer solchen Handhabung fehlt jeglicher Bezug zu einer gerätetechnischen Bedienfunktion des Mobilfunktelefons. Ein Kraftfahrzeugführer muss nach dem erkennbaren und verstehbaren Wortlaut der Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO nicht damit rechnen, dass bereits das bloße Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons sanktioniert wird. Es wäre auch nicht einsichtig, eine solche funktionsneutrale Tätigkeit bei einem Mobiltelefon anders zu bewerten, als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen wie z.B. bei Getränkeflaschen, Zeitschriften, Zigarettenschachteln.

Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
http://www.bussgeldsiegen.de

Generelles Tierhalteverbot in Mietvertrag in unwirksam


Ein Vermieter kann einem Mieter nicht per Mietvertragsklausel generell untersagen Tiere in der vermieteten Mietwohnung zu halten. Enthält ein Mietvertrag eine Klausel, die eine Tierhaltung in der Mietwohnung generell untersagt, so ist diese Klausel unwirksam. Die Unwirksamkeit der Tierhaltungsklausel im Mietvertrag führt jedoch nicht dazu, dass der Mieter Tiere jeglicher Art in der Mietwohnung ohne jegliche Rücksicht auf die Mitmieter oder den Vermieter halten darf. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Tierhaltung in der Mietwohnung die Belange der Mitmieter und des Vermieters nicht erheblich beeinträchtigen, so dass eine Tierhaltung trotz der unwirksamen Mietvertragsklausel vom Vermieter untersagt werden kann (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2013, Az.: VIII ZR 168/12).

Mietrecht Siegen/Kreuztal - Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
http://www.meinmietrecht.de
http://www.mietrechtsiegen.de
http://www.mietrechtkreuztal.de

ungeklärte Einnahmen eines Steuerpflichtigen

Ein ungeklärter Geldzuwachs im Privatvermögen oder eine ungeklärte Einlage in das Betriebsvermögen rechtfertigen auch bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung die Annahme des Finanzamtes, dass höhere Betriebseinnahmen durch den Steuerpflichtigen erzielt und höhere Privatentnahmen getätigt als gebucht wurden. Einzahlungen auf betriebliche Bankkonten aus dem Privatvermögen, die als Einlagen verbucht werden, führen zu einer verstärkten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, weil dieser durch die Mittelzuführung selbst eine Verbindung zwischen seinem Privat- und Betriebsvermögen herstellt. Entsprechendes gilt für Zahlungen, die der Steuerpflichtige von einem betrieblichen Konto auf verschiedene private Konten des Klägers überweist (FG Saarbrücken, Urteil vom 01.06.2012, Az.: 1 K 1533/10).

Steuerrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz - Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Montag, 18. März 2013

Katzenhaltung in Mietwohnung genehmigungspflichtig?


Katzenhaltung in Mietwohnung genehmigungspflichtig?
 
Nach Auffassung des Amtsgerichts München ist eine Tierklausel in einem Mietvertrag wirksam, die die Haltung von Katzen in einer Mietwohnung von der Genehmigung des Vermieters abhängig macht, da Katzen keine Kleintiere sind. Ein Vermieter darf jedoch eine Katzenhaltung in einer Mietwohnung nur dann verbieten, wenn durch die Katzenhaltung Mitmieter oder Vermieterinteressen erheblich beeinträchtigt oder gestört werden. Werden Katzen ausschließlich in der Mietwohnung gehalten, so gehen von diesen in der Regel keine erheblichen Beeinträchtigungen oder Störungen aus, so dass der Vermieter eine Katzenhaltung nicht wirksam untersagen kann (AG München, Urteil vom 26.07.2012, Az.: 411 C 6862/12).


Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal




Sonntag, 17. März 2013

Fahrzeugverkauf – Falschangaben über Anzahl der Vorbesitzer durch Verkäufer


Im Gebrauchtwagenhandel macht es für die Kaufentscheidung eines Fahrzeugkäufers einen beträchtlichen Unterschied, ob das gekaufte Fahrzeug einen oder z.B. drei Vorbesitzer hatte. Die Falschangabe eines Vorbesitzers/Verkäufers hinsichtlich der tatsächlichen Vorbesitzeranzahl des verkauften Fahrzeugs stellt einen Sachmangel des Fahrzeugs im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar, der den Fahrzeugkäufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag sowie zur Forderung von Schadensersatz gegenüber dem Fahrzeugverkäufer berechtigt (OLG Naumburg, Urteil vom 14.08.2012, Az.: 1 U 35/12).

Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal