Donnerstag, 5. September 2013

Irreführende Verkehrsbeschilderung – keine Haftung des Verkehrsteilnehmers

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie für einen Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind und eine möglichst gefahrlose Abwicklung des Verkehrs ermöglichen. Sie dürfen weder irreführend noch undeutlich sein. Verkehrszeichen müssen deshalb so angebracht und - bei Schilderkombinationen - gestaltet sein, dass auch ein ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer Sinn- und Tragweite der getroffenen Regelung ohne Weiteres erkennen kann, ohne nähere Überlegungen hierüber anstellen zu müssen. Eine unzweckmäßige oder irreführende Gestaltung von Verkehrszeichen kann je nach Sachlage entweder das Verschulden eines Verkehrsteilnehmers, der den Sinn des Zeichens missversteht, mindern und ein Mitverschulden des für die Gestaltung Verantwortlichen begründen oder aber zur Folge haben, dass dem Verkehrsteilnehmer aus der Fehldeutung des Zeichens überhaupt kein Schuldvorwurf zu machen ist (OLG Jena, Beschluss vom 06.05.2010, Az.: 1 Ss 20/10).



Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal




 

Mittwoch, 4. September 2013

Zugang einer Arbeitnehmerkündigung – Übergabe Kündigungsschreiben

Übergibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einem persönlichen Gespräch ein Kündigungsschreiben, so muss er dem Arbeitnehmer erlauben, dass Original Kündigungsschreiben an sich und mitzunehmen. Nimmt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Originalkündigungsschreiben wieder weg und bietet er diesem lediglich eine Kopie der Originalkündigung zur Mitnahme an, ist die Kündigung dem Arbeitnehmer nicht wirksam zugegangen (LAG Köln, Urteil vom 25.03.2013, Az.: 2 Sa 997/12). Das Arbeitsverhältnis besteht ungekündigt fort. Weigert sich der Arbeitnehmer hingegen ein Kündigungsschreiben entgegenzunehmen, gelten die Grundsätze zur Zugangsvereitelung. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen dem Arbeitnehmer die Kündigungserklärung unverzüglich auf einem anderen Wege zustellen, z.B. durch einen Boten oder per Einwurfeinschreiben. In den Fällen der Zugangsvereitelung gilt als Kündigungszugangszeitpunkt der Zeitpunkt der Annahmeverweigerung durch den Arbeitnehmer.
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Kein Herz für dreibeinige Hunde

Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer verbieten, seinen dreibeinigen Hund mit in das Büro zu nehmen, wenn sich die Kollegen und der Arbeitgeber von dem Hund bedroht fühlen. Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer die Mitnahme eines Haustieres an die Arbeitsstelle generell verbieten, selbst dann, wenn er anderen Arbeitnehmern die Mitnahme von Haustieren an die Arbeitsstelle gestattet (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2013, Az.: 8 Ca 7883/12).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Dienstag, 3. September 2013

Branchenbucheintragsofferte – Entgeltklauseln sind unwirksam

Gewerbetreibende kennen die unerwünschten Zusendungen von sog. Branchenbucheintragungsofferten für Internetbranchenbücher. In der Hektik des Alltags wird oft übersehen, dass es sich bei den Eintragungsofferten um kostenpflichtige Branchenbucheintragungen in Internetbranchenbücher mit geforderten Kosten von weit über 1.000,00 Euro handelt. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.07.2012, Az.: VII ZR 262/11, sind Entgeltklauseln in den Branchenbucheintragungsofferten gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden, wenn sie nach der drucktechnischen Gestaltung des Formulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt worden sind, dass sie von dem Gewerbetreibenden dort nicht vermutet werden. Sind Entgeltklauseln oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und sein Inhalt richtet sich gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. D.h. der Branchenbuchanbieter muss den Eintrag des Gewerbetreibenden kostenlos in seinem Internetbranchenbuch veröffentlichen.

 


Internetrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal


Montag, 2. September 2013

Reiserücktrittsversicherung – Nichtantritt der Reise

Bei einer Reiserücktrittsversicherung ist der Versicherer dazu verpflichtet, dem Versicherten die anfallenden Reiserücktrittskosten bei Nichtantritt der gebuchten Reise zu erstatten, sofern der Reiseantritt beispielsweise wegen einer unerwartet schweren Erkrankung des Versicherten bzw. dessen Ehegatten nicht erfolgen kann. Eine Reise ist angetreten und hat begonnen im Sinne des § 651 i Abs. 1 BGB, wenn die erste gebuchte Reiseleistung wenigstens teilweise in Anspruch genommen wird. Dabei ist das Einchecken am Flugschalter keine selbständige Reiseleistung, sondern Teil der (ersten) gebuchten Reiseleistung Flug. Storniert der Versicherte nach dem Einchecken die Reise, liegt ein Reiseabbruch und kein Reiserücktritt vor. Das Ausdrucken der Bordkarte am eigenen Computer Zuhause stellt daher nicht schon den Antritt einer Reise dar. Wird der Versicherte nach dem Ausdrucken der Bordkarte krank und fliegt er nicht, so muss die Reiserücktrittsversicherung leisten (AG Bremen, Urteil vom 04.07.2013, Az.: 10 C 508/12).



Reiserecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal


Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz im Ausland

Die aus § 1 Abs. 2 KSchG folgende Verpflichtung eines Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung - ggf. im Wege der Änderungskündigung - eine Weiterbeschäftigung zu geänderten, möglicherweise auch zu erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen anzubieten, bezieht sich grundsätzlich nicht auf freie Arbeitsplätze des Arbeitgebers in einem im Ausland gelegenen Betrieb (BAG, Urteil vom 29.08.2013, Az.: 2 AZR 809/12).



Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Krankenversicherung – Leistungsbeschränkungen sind unwirksam

Eine Leistungsbeschränkung in den Versicherungsbedingungen einer Krankheitskostenversicherung, wonach nur Hörgeräte oder sonstige Hilfsmittel inangemessener Ausführung“ von der Versicherung  zu erstatten sind, ist nicht wirksam, da diese Regelung für einen Versicherungsnehmer nicht klar und verständlich ist und diesen somit unangemessen benachteiligt (Amtsgericht München, Urteil vom 31.10.12, Az.: 159 C 26871/10). Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Krankheitskostenversicherung muss klar und verständlich sein, so dass jeder Versicherungsnehmer ohne fremde Hilfe nachvollziehen kann, welche Kosten von der Versicherung übernommen werden und welche Kosten nicht.



Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal