Gewerbetreibende
kennen die unerwünschten Zusendungen von sog. Branchenbucheintragungsofferten
für Internetbranchenbücher. In der Hektik des Alltags wird oft übersehen, dass
es sich bei den Eintragungsofferten um kostenpflichtige Branchenbucheintragungen
in Internetbranchenbücher mit geforderten Kosten von weit über 1.000,00 Euro
handelt. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.07.2012, Az.: VII ZR
262/11, sind Entgeltklauseln in den Branchenbucheintragungsofferten gemäß §
305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden, wenn sie nach der
drucktechnischen Gestaltung des Formulars so unauffällig in das Gesamtbild
eingefügt worden sind, dass sie von dem Gewerbetreibenden dort nicht vermutet
werden. Sind Entgeltklauseln oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht
Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag
grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und sein Inhalt richtet
sich gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. D.h. der
Branchenbuchanbieter muss den Eintrag des Gewerbetreibenden kostenlos in seinem
Internetbranchenbuch veröffentlichen.
Internetrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal

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