Von einem Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn der
Betroffene an einer verkehrspsychologischen Schulung (im Fall: Einzelberatungsmaßnahme der
Unternehmensgruppe TÜV Nord mit der Bezeichnung „avanti-Fahrverbot") teilnimmt,
diese erfolgreich absolviert und hierfür erhebliche finanzielle und zeitliche
Aufwendungen tätigt. Das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots (im Fall –
3 Monate) ist jedoch mit einer Anhebung der Regelgeldbuße verbunden (im Fall
von 700,00 Euro auf 2.000,00 Euro). Durch die erfolgreich absolvierte
verkehrspsychologische Schulung ist die Denkzettel- und Besinnungsfunktion des
Fahrverbots obsolet geworden und das Fahrverbot aus spezialpräventiven Gründen
nicht mehr geboten. Der Betroffene war in der Hauptverhandlung zudem einsichtig
und pflichtbewusst. Er hat sich verkehrspsychologisch mit dem von ihm
begangenen Verstoß auseinandergesetzt und ist hierdurch zu neuen Einsichten gekommen.
Dem Gedanken der Generalprävention (= Schutz der Allgemeinheit) ist durch die
Erhöhung der Regelgeldbuße nach den Ausführungen des Amtsgerichts Niebüll ausreichend
genüge getan (AG Niebüll, Urteil vom 24.07.2013, Az.: 6 OWi 110 Js 7682/13
(23/13)).
Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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