Wenn ein Hausbewohner den Zuleitungsschlauch einer
Waschmaschine ohne eine zwischengeschaltete Aquastopp- Vorrichtung mit einer
Schlauchschelle an einem Wasserhahn befestigt und den Wasserhahn danach
durchgängig geöffnet lässt, ohne jemals zu prüfen, ob der Schlauch noch fest
sitzt, so beruht ein Wasserschaden, der dadurch eintritt, dass der Schlauch
nach sechs Jahren vom Hahnzapfen abrutscht, auf grober Fahrlässigkeit des
Hausbewohners. In einem solchen Fall darf die Leitungswasserversicherung die
Versicherungsleistungen aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens des Hausbewohners
um 50 % kürzen (OLG Oldenburg, Az: 3 U
6/04, Urteil 05.05.2004).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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