Für den Anspruch auf Rückzahlung der vom Mieter gezahlten
Mietkaution gilt die in § 195 BGB normierte regelmäßige Verjährungsfrist von 3
Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss desjenigen
Jahres, in dem der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution entstanden ist. Der
Anspruch auf Rückzahlung der Kaution wird fällig nach dem Ende des
Mietvertrages und nach Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist
des Vermieters. Diese Frist beträgt in der Regel 2 - 6 Monate (AG Remscheid,
Urteil vom 19.07.2013, Az.: 7 C 71/13).
Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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