Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft
den Verkäufer eines Gebrauchtwagens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für
einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug
auf Unfallschäden zu untersuchen. Der gewerbliche Kfz-Händler ist nur zu einer
fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) des Fahrzeugs verpflichtet
vor dem Verkauf. Wenn sich aus der Sichtprüfung jedoch Anhaltspunkte für einen möglichen
Vorschaden ergeben, dann besteht eine Pflicht zu weiteren Nachforschungen sowie
Nachfragen und damit auch zu einer Abfrage bei der zentralen Datenbank des
Herstellers betreffend einer dort etwa vorhandenen „Reparaturhistorie“ des Fahrzeugs
über bei anderen Vertragshändlern/-werkstätten in den vergangenen Jahren
durchgeführte Reparaturen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.06.2013, Az: VIII
ZR 183/12).
Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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