Ein Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Beantragung
einer qualifizierten elektronischen Signatur und die Nutzung einer
elektronischen Signaturkarte verlangen, wenn dies für die Erbringung der
Arbeitsleistung erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist. Der Arbeitgeber
kann insoweit von seinem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht (§ 106 GewO)
Gebrauch machen. Der mit der Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen
Signaturkarte verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
ist dem Arbeitnehmer in der Regel zumutbar (BAG, Urteil vom 25.09.2013, Az.: 10
AZR 270/12).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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