Wirft ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz Gegenstände (im
Fall ein 10 g schweres Wuchtgewicht aus Aluminium) in Richtung eines anderen
Arbeitnehmers, weil er mit diesem Streit hat, und wird der andere Arbeitnehmer
hierdurch verletzt, muss der werfende Arbeitnehmer an den verletzten
Arbeitnehmer Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen. Die Haftungsbefreiung
der §§ 104, 105 SGB VII greift im vorliegenden Fall nicht, da es sich bei dem
Werfen des Gewichts nicht um eine betriebliche Tätigkeit handelte, sondern um
eine private Auseinandersetzung zwischen den beiden Arbeitnehmern. Nach §§ 104,
105 SGB VII ist eine Haftung eines Arbeitsnehmers bei betrieblichen Tätigkeiten
nur bei Vorsatztaten gegeben, d.h. wenn ein Arbeitnehmer einen anderen
Arbeitnehmer bei einer Arbeitstätigkeit bewußt verletzt bzw. dessen Verletzung
billigend in Kauf nimmt (LAG Hessen, Urteil vom 20.08.2013, Az.: 13 Sa 269/13).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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