Die nach einem Erbfall notwendige Grundbuchberichtigung kann
ohne Erbschein erfolgen, wenn sich die Erbfolge aus einer dem Grundbuchamt
vorliegenden öffentlichen Testamentsurkunde ergibt. Das Grundbuchamt hat die
Testamentsurkunde auszulegen und kann nur bei einem weiterhin klärungsbedürften
Sachverhalt auf der Vorlage eines – kostenpflichten – Erbscheins bestehen (OLG
Hamm, Beschluss vom 26.07.2013, Az.: 15 W 248/13).
Erbrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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