Grundsätzlich obliegt es jedem Eigentümer, die auf seinem
Grundstück vorhandenen und unterhaltenen Pflanzen, insbesondere aber Bäume auf
Schäden und Erkrankungen in regelmäßigen Abständen zu untersuchen und im Falle
des Verlustes der Standfestigkeit zu entfernen, damit von ihnen keine Gefahr
ausgeht. Die Kontrolle der im privaten Bereich unterhaltenen Bäume kann der
Eigentümer selbst durchführen und muss sich hierbei keines Fachmannes bedienen.
Schäden und Erkrankungen können in der Regel von einem Laien hinreichend (z.B.
aufgrund abgestorbener Äste, brauner oder trockener Blätter, Verletzungen der
Rinde und sichtbaren Pilzbefalls) erkannt und darauf rechtzeitig reagiert
werden. Dies gilt auch für ältere Bäume wie für die im Fall betroffene ca. 200
Jahre alte Eiche. Denn ein allgemein bekannter Grundsatz, dass von älteren (und
in der Regel auch alt werdenden – eine Eiche kann 600 – 800 Jahre alt werden)
Bäumen eine schwerer zu erkennende Gefahr ausginge, existiert nicht. Eine
eingehende fachmännische Untersuchung ist erst bei Zweifelsfragen zu
veranlassen. Erst bei erkennbarer Erkrankung und daraus folgender mangelnder
Standsicherheit des Baumes muss ein Grundstückseigentümer diesen beseitigen.
Stürzt ein Baum ohne erkennbare Erkrankung oder Verlust der Standfestigkeit auf
das Nachbargrundstück, haftet der Eigentümer des Baumes nicht auf
Schadensersatz (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-9 U 38/13, Urteil vom 23.07.2013).

Rechtsberatung - Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal
Siegener Straße
57223 Kreuztal
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