Übergibt
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einem persönlichen Gespräch ein
Kündigungsschreiben, so muss er dem Arbeitnehmer erlauben, dass Original Kündigungsschreiben
an sich und mitzunehmen. Nimmt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das
Originalkündigungsschreiben wieder weg und bietet er diesem lediglich eine
Kopie der Originalkündigung zur Mitnahme an, ist die Kündigung dem Arbeitnehmer
nicht wirksam zugegangen (LAG Köln, Urteil vom 25.03.2013, Az.: 2 Sa
997/12). Das Arbeitsverhältnis besteht ungekündigt fort. Weigert sich der
Arbeitnehmer hingegen ein Kündigungsschreiben entgegenzunehmen, gelten die
Grundsätze zur Zugangsvereitelung. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen dem
Arbeitnehmer die Kündigungserklärung unverzüglich auf
einem anderen Wege zustellen, z.B. durch einen Boten oder per Einwurfeinschreiben.
In den Fällen der Zugangsvereitelung gilt als Kündigungszugangszeitpunkt der
Zeitpunkt der Annahmeverweigerung durch den Arbeitnehmer.
Arbeitsrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße
104
57223 Kreuztal

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