Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Linksabbieger und
einem Fahrzeug, welches den rechten Fahrtrichtungsanzeigers betätigt hat und
trotzdem geradeaus fährt, ist eine Abwägung der Verantwortlichkeit für die
Unfallfolgen des Zusammenstoßes zwischen den beiden Fahrzeugen vorzunehmen.
Konnte der Linksabbieger nicht erkennen, dass der Rechtsabbieger geradeaus
fahren würde, kommt es zu einer Haftungsteilung (OLG Köln, Beschluss vom 16.05.2008,
Az: 24 U 5/08). Nach Auffassung des OLG Hamm (Urteil vom 11.03.2003, Az: 9 U
169/02) haftet der Linksabbieger zu 1/3. Nach Auffassung des OLG Dresden (Urteil
vom 23.09.1993, Az: 8 U 745/93), haftet der Linksabbieger zu 70 %.
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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