Arbeitnehmer
sind auch während des Bestands des Arbeitsverhältnisses zur Herausgabe von
Firmenschlüsseln an ihren Arbeitgeber verpflichtet sind, weil der Arbeitgeber
Eigentümer (oder rechtmäßiger Besitzer) der Schlüssel ist. Arbeitnehmer sind
insoweit, wie bei allen Arbeitsmitteln, nur Besitzdiener der Schlüssel im Sinne
von § 855 BGB. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich ein Herausgabeverlangen
von Firmenschlüsseln, und zwar auch von solchen, die nicht den eigentlichen
Arbeitsraum des Arbeitnehmers betreffen, gegenüber dem Arbeitnehmer nicht
begründen muss. Keine Herausgabepflicht besteht für den Arbeitnehmer, wenn das
Herausgabeverlangen des Arbeitgebers rechtsmissbräuchlich oder gar schikanös
ist, insbesondere wenn der einzige Grund für das Herausgabeverlangen die
Herabwürdigung des Arbeitnehmers oder die Erzeugung einer sachlich nicht
gerechtfertigten Drucksituation auf den Arbeitnehmer ist (LAG München, Urteil
vom 26.08.2010 , Az.: 3 Sa 196/10).
Arbeitsrecht
Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener
Straße 104
57223
Kreuztal

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