Die Frage eines Vermieters an einen potentiellen Neumieter, ob
das derzeitige Mietverhältnis des Mieters wurde, ist zulässig. Gibt der potentielle
Neumieter hierauf eine falsche Antwort, kann der neue Vermieter einen
abgeschlossenen Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten
bzw. nach § 543 BGB kündigen. Die falsche Beantwortung einer zulässigerweise durch
den Vermieter gestellten Frage stellt einen Kündigungsgrund im Sinne von § 543
BGB dar, wenn die Falschauskunft von wesentlicher Bedeutung für das
Mietverhältnis ist (AG Kaufbeuren, Beschluss vom 07.03.2013, Az.: 6 C 272/13).
Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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