Ein Anfahren mit durchdrehenden oder quietschenden Reifen
z.B. an einer Ampelanlage stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Nach § 30 Absatz
1 Satz 1 StVO sind bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm und
vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Nach § 30 Abs. 1, § 49 StVO; § 24
StVG; 117 BKat wird ein Kavalierstart mit einem Bußgeld in Höhe von 10,00 Euro
geahndet.
Kommt es aufgrund eines Kavalierstarts zu einem
Verkehrsunfall, so kann die eigene Vollkaskoversicherung die Leistung kürzen,
da ein Kavalierstart grob fahrlässig ist (OLG Hamm, Urteil vom 10.08.2007, Az.:
20 U 218/06). Nach § 81 Abs. 2VVG führt ein grob fahrlässiges Herbeiführen
eines Versicherungsfalles zu der Berechtigung des Versicherers abhängig von der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers die Leistung in einem
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die in § 81 Abs. 2 VVG geforderte grobe
Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch
ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maß außer Acht
gelassen worden ist. Es muss sich auch in subjektiver Hinsicht um ein gegenüber
einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden handeln.
Bußgeld / Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte
Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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