Eine Leistungsbeschränkung in den Versicherungsbedingungen
einer Krankheitskostenversicherung, wonach nur Hörgeräte oder sonstige
Hilfsmittel in „angemessener Ausführung“ von der Versicherung zu erstatten sind, ist nicht wirksam, da diese
Regelung für einen Versicherungsnehmer nicht klar und verständlich ist und diesen
somit unangemessen benachteiligt (Amtsgericht München, Urteil vom 31.10.12,
Az.: 159 C 26871/10). Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer
Krankheitskostenversicherung muss klar und verständlich sein, so dass jeder
Versicherungsnehmer ohne fremde Hilfe nachvollziehen kann, welche Kosten von
der Versicherung übernommen werden und welche Kosten nicht.
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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