Ein fristgerecht entlassener Arbeitnehmer hat spätestens mit
Ablauf der Kündigungsfrist oder bei seinem tatsächlichen Ausscheiden Anspruch
auf ein Zeugnis über Führung und Leistung (§ 630 BGB) und nicht lediglich auf
ein Zwischenzeugnis. Das gilt auch dann, wenn die Parteien in einem
Kündigungsschutzprozess über die Rechtmäßigkeit der Kündigung streiten (BAG,
Az: 5 AZR 710/85, Urteil vom 27.02.1987).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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