Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter
einem standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahren ein durch Normen
vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen
seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen
Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Dies ist jedoch bei dem Geschwindigkeitsmessgerät
Poliscan Speed nicht der Fall, da bei diesem noch nicht einmal für gerichtlich
bestellte Sachverständige die Möglichkeit besteht, die exakte Funktionsweise
des Messsystems zu überprüfen. Insbesondere kann die Geschwindigkeitsbildung des
Messgeräts selbst sowie die Messwerterzeugung des Messgeräts nicht konkret
überprüft werden, da die Angaben über die konkrete Lage der Messstrecke innerhalb
des Erfassungsbereiches sowie der gemessene Geschwindigkeitswert, der zur
Bildung der ausgewiesenen Durchschnittsgeschwindigkeit führt, nicht reproduzierbar
ist, sodass die vorgeworfene Geschwindigkeit aus der Bild- und Dokumentation
der Messung nicht nachvollzogen werden kann. Aus den vorgenannten Gründen folgt,
dass bei Poliscan Speed-Geschwindigkeitsmessungen nicht mit einer für eine
Verurteilung notwendigen Überzeugung von der Ordnungsmäßigkeit der
Geschwindigkeitsmessung ausgegangen werden kann, so dass der betroffene Verkehrsteilnehmer
im Bußgeldverfahren freizusprechen ist (AG Tiergarten, Urteil vom 13.06.2013,
Az.: (318 OWi) 3034 Js-OWi 489/13 (86/13)). Aufgrund von Messungen mit „Poliscan
Speed“- Geschwindigkeitsmessgeräten werden bundesweit jährlich tausende
Fahrverbote verhängt, die gravierende berufliche Folgen für die Betroffenen
haben. Aufgrund der heute von den Arbeitnehmern verlangten Mobilität und der
Lage auf dem Arbeitsmarkt ist es der Regelfall, dass bereits ein einmonatiges
Fahrverbot zum Verlust des Arbeitsplatzes führt. Dieser Eingriff in Art. 12
Abs. 1 GG lässt sich durch Geheimhaltungsinteressen der Herstellerfirmen an der
Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes nicht rechtfertigen.
Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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