Wird eine Reisebuchung per Telefon vorgenommen, muss der
Buchende bei Erhalt der Reiseunterlagen prüfen, ob die Daten vom
Gesprächspartner richtig aufgenommen worden sind und die Reisedaten der telefonischen
Bestellung entsprechen. Weichen die Reiseunterlagen von der telefonischen Bestellung
ab, muss der Buchende diese Reise sofort reklamieren. Ansonsten hat er keinen
Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Gesprächspartner (Amtsgericht München,
Urteil vom 12.04.2013, Az.: 233 C 1004/13).
Reiserecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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