Wird ein Arbeitnehmer infolge einer Krankheit an seiner
Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn diesbezüglich ein Verschulden trifft,
so hat er nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz über den Zeitraum von bis zu 6
Wochen einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber. Will der
Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung mit der Begründung verweigern, der
Arbeitnehmer habe die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt, so trifft
ihn für die Tatsachen, aus denen sich der Ausschließungsgrund ergeben soll, die
Darlegungs- und Beweislast. Im Entgeltfortzahlungsrecht wird nur ein solches
Verhalten des Arbeitnehmers als anspruchsausschließend bewertet, bei welchem es
sich um einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen
Menschen handelt. Ein im allgemeinen Sprachgebrauch als leichtsinnig
bezeichnetes Verhalten erfüllt den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 1S. 1 EFZG
noch nicht. Erforderlich ist vielmehr ein besonders leichtfertiges oder gar
vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers, welches dann auch darin bestehen
kann, dass der Arbeitnehmer in grober Weise die Sicherheitsvorschriften seines
Arbeitsgebers nicht beachtet.

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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