Ein Testament, mit der zum Erben die Person eingesetzt wird,
die „sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“, ist nichtig. Der Inhalt einer
solchen Erbeinsetzung steht nicht im Einklang mit den Anforderungen an eine
wirksame Verfügung im Sinne des § 2065 Abs. 2 BGB. Danach kann der Erblasser
die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung aufgrund letztwilliger Verfügung
erhalten soll, nicht einem anderen überlassen. Dies bedeutet, dass der
Erblasser im Hinblick auf die Individualisierung eines Bedachten seinen Willen
nicht in der Weise äußern darf, dass es einem Dritten überlassen bleibt, nach
Belieben oder Ermessen den Erblasserwillen in wesentlichen Teilen zu ergänzen
oder auszulegen. Ist die von dem Erblasser gewählte Formulierung so vage, dass
man den Bedachten nicht ohne weiteres bestimmen kann, ist das Testament nichtig
und es gilt entweder die gesetzliche Erbfolge oder das letzte Testament vor dem
nichtigen Testament (OLG München, Beschluss vom 22.05.2013, Az.: 31 Wx 55/13).

Erbrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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